Eigentümerversammlungen: 7 Dinge, die Sie als Eigentümer wissen sollten (2024)

Eigentümerversammlungen: 7 Dinge, die Sie als Eigentümer wissen sollten (2024)

Geschrieben von

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Hubert Haas

Hubert Haas

Lilia Pitz

Lilia Pitz

Aktualisiert

Aktualisiert

05.06.2024

05.06.2024

Geschrieben von führenden Hausverwaltern

Geschrieben von führenden Hausverwaltern

Hubert Haas

Leiter Hausverwaltung

Buena Berlin

Erfahrener Immobilienverwalter in Berlin mit über 20 Jahren Erfahrung.

Lilia Pitz

Leiterin Hausverwaltung

Buena Köln

Erfahrene Immobilienverwalterin in Köln mit über 7 Jahren Erfahrung.

Als Eigentümer in einer Gemeinschaft haben Sie die Chance, aktiv an der Verwaltung und Gestaltung Ihrer Immobilie teilzunehmen – die Eigentümerversammlung ist dabei Ihr Schlüsselwerkzeug. Diese Versammlungen sind nicht nur eine Plattform zum Erhalt von Information über wichtige Themen, sondern auch eine Gelegenheit, Ideen auszutauschen, Netzwerke zu knüpfen und gemeinsam Entscheidungen zu treffen, die Ihre Immobilie betreffen. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie über die Eigentümerversammlung wissen müssen und wie Sie davon profitieren können. Tauchen Sie ein und entdecken Sie, wie Sie Ihre Rolle als Eigentümer optimal nutzen können!

  1. Eigentümerversammlung: Grundlagen

Die Eigentümerversammlung dient der Information-, Kommunikation- und Entscheidungsfindung der Eigentümergemeinschaft. Sie wird mindestens einmal im Jahr von der WEG-Verwaltung einberufen und ist das zentrale Organ, welches zur Abstimmung wichtiger Themen dient und sicherstellt, dass alle Eigentümer hinsichtlich der relevanten Informationen zur Liegenschaft informiert sind.  


Die Eigentümer treffen auf der Versammlung ihre Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse, wobei die Gewichtung des Stimmrechts nach den Miteigentumsanteilen jedes Eigentümers festgelegt wird. Bei jedem Beschluss muss ein Grenzwert von mindestens 51 % des Miteigentumsanteils erreicht werden, um diesen durchsetzen zu können. 


Seit der WEG Reform 2022 ist nun nur noch die Mehrheit der anwesenden oder durch eine Vollmacht vertretenen Eigentümer nötig. In der Regel werden diese genannten Bestimmungen der WEG Reform entsprechend angewandt. Allerdings hat auch jede Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit, durch eine Vereinbarung, welche ins Grundbuch eingetragen werden muss, eine individuelle Form des Stimmrechts zu beschließen.  


Es ist zudem notwendig, dass alle Eigentümer zur Teilnahme eingeladen werden. Falls jemand nicht anwesend sein kann, ermöglicht eine Vollmacht die Berücksichtigung seines Stimmrechts. Das Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) stellt dabei die gesetzliche Basis für den gesamten Prozess dar.

Die Eigentümerversammlung dient der Information-, Kommunikation- und Entscheidungsfindung der Eigentümergemeinschaft. Sie wird mindestens einmal im Jahr von der WEG-Verwaltung einberufen und ist das zentrale Organ, welches zur Abstimmung wichtiger Themen dient und sicherstellt, dass alle Eigentümer hinsichtlich der relevanten Informationen zur Liegenschaft informiert sind.  


Die Eigentümer treffen auf der Versammlung ihre Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse, wobei die Gewichtung des Stimmrechts nach den Miteigentumsanteilen jedes Eigentümers festgelegt wird. Bei jedem Beschluss muss ein Grenzwert von mindestens 51 % des Miteigentumsanteils erreicht werden, um diesen durchsetzen zu können. 


Seit der WEG Reform 2022 ist nun nur noch die Mehrheit der anwesenden oder durch eine Vollmacht vertretenen Eigentümer nötig. In der Regel werden diese genannten Bestimmungen der WEG Reform entsprechend angewandt. Allerdings hat auch jede Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit, durch eine Vereinbarung, welche ins Grundbuch eingetragen werden muss, eine individuelle Form des Stimmrechts zu beschließen.  


Es ist zudem notwendig, dass alle Eigentümer zur Teilnahme eingeladen werden. Falls jemand nicht anwesend sein kann, ermöglicht eine Vollmacht die Berücksichtigung seines Stimmrechts. Das Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) stellt dabei die gesetzliche Basis für den gesamten Prozess dar.

Zusammenfassung

Die mindestens einmal im Jahr stattfindende Eigentümerversammlung dient der Information-, Kommunikation- und Entscheidungsfindung der Eigentümergemeinschaft.

"Sollten Sie bei der Versammlung nicht verfügbar sein, können Sie einer anderen Person eine Vollmacht ausstellen, solange diese Volljährig und Geschäftsfähig ist."

Hubert Haas

Buena Hausverwalter

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2. Themen: Was wird beschlossen?

2. Themen: Was wird beschlossen?

In der Eigentümerversammlung treffen Wohnungseigentümer wichtige Entscheidungen rund um das Gemeinschaftseigentum. Sie regeln Instandhaltung, Finanzierung, Hausordnung, tägliche Nutzungsregeln und Baumaßnahmen. Zudem werden die Hausgeldabrechnung und der Wirtschaftsplan beschlossen. In den Versammlungen wird über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verhandelt, das allen Eigentümern anteilig gehört. Zusammengefasst gehören zu den wichtigsten Themen:


  • Sonderumlagen

  • Instandhaltungsrücklagen

  • Wahl des Verwaltungsbeirats

  • Bauliche Änderungen und Renovierungen

  • Änderungen an der Hausordnung

  • mögliche Wechsel der Hausverwaltung

  • Jahresabrechnung für das letzte Jahr

  • Wirtschaftsplan für das Folgejahr

  • Probleme einzelner Eigentümer oder ihres Sondereigentums (bei

  • Auswirkung auf die WEG)


Alle diese Angelegenheiten werden von den Eigentümern zusammen mit dem Hausverwalter erörtert, der dann Abstimmungen zu den jeweiligen Beschlüssen durchführt. Anschließend wird ein Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung erstellt. Diese Protokolle sind für die Eigentümer aus verschiedenen Gründen wichtig. Sie dienen als Nachweis bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen und sind auch beim Verkauf einer Wohnung relevant, da Kaufinteressenten in der Regel die Protokolle der letzten zwei bis drei Jahre einsehen möchten.

In der Eigentümerversammlung treffen Wohnungseigentümer wichtige Entscheidungen rund um das Gemeinschaftseigentum. Sie regeln Instandhaltung, Finanzierung, Hausordnung, tägliche Nutzungsregeln und Baumaßnahmen. Zudem werden die Hausgeldabrechnung und der Wirtschaftsplan beschlossen. In den Versammlungen wird über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verhandelt, das allen Eigentümern anteilig gehört. Zusammengefasst gehören zu den wichtigsten Themen:


  • Sonderumlagen

  • Instandhaltungsrücklagen

  • Wahl des Verwaltungsbeirats

  • Bauliche Änderungen und Renovierungen

  • Änderungen an der Hausordnung

  • mögliche Wechsel der Hausverwaltung

  • Jahresabrechnung für das letzte Jahr

  • Wirtschaftsplan für das Folgejahr

  • Probleme einzelner Eigentümer oder ihres Sondereigentums (bei

  • Auswirkung auf die WEG)


Alle diese Angelegenheiten werden von den Eigentümern zusammen mit dem Hausverwalter erörtert, der dann Abstimmungen zu den jeweiligen Beschlüssen durchführt. Anschließend wird ein Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung erstellt. Diese Protokolle sind für die Eigentümer aus verschiedenen Gründen wichtig. Sie dienen als Nachweis bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen und sind auch beim Verkauf einer Wohnung relevant, da Kaufinteressenten in der Regel die Protokolle der letzten zwei bis drei Jahre einsehen möchten.

Zusammenfassung

In der Eigentümerversammlung wird über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verhandelt, das allen Eigentümern anteilig gehört.

In der Eigentümerversammlung wird über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verhandelt, das allen Eigentümern anteilig gehört.

  1. Einladung: Was muss vorhanden sein

  1. Einladung: Was muss vorhanden sein

Um eine Eigentümerversammlung richtig einzuberufen, sind genaue Details wichtig. Fehler bei Formalitäten und Fristen können zu unwirksamen Beschlüssen führen. Das WoEigG dient als Leitfaden und legt fest, welche Regeln der Hausverwalter bei der Versammlung beachten muss. Die Einhaltung dieser Regeln ist entscheidend für die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse.


In der Ladung zur Eigentümerversammlung müssen klare Tagesordnungspunkte enthalten sein. Nur über Themen, die deutlich in der Tagesordnung aufgeführt sind, dürfen Beschlüsse getroffen werden. Andernfalls können die Beschlüsse angefochten werden.


Um eine Eigentümerversammlung rechtzeitig vorzubereiten, ist es wichtig, dass die Einladung spätestens 3 Wochen im Voraus erfolgt. Diese Frist ist notwendig, damit Eigentümer die Möglichkeit erhalten, sich den Termin für die persönliche Anwesenheit freizuhalten oder innerhalb dieses Zeitraumes Widerspruch einlegen zu können. In besonderen Fällen kann die Ladungsfrist allerdings verkürzt werden, sofern dies in der Gemeinschaftsordnung festgelegt wurde.


Eine mündliche Einladung ist nicht zulässig. Laut Gesetz muss die Einladung in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail oder Brief. Folgende Informationen müssen im Schreiben enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Eigentümers

  • Name und Anschrift des Hausverwalters

  • Exakte Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft einschließlich Anschrift

  • Tagesordnung

  • Information zum Versammlungsort (Name und Anschrift)

  • Datum und Uhrzeit der Eigentümerversammlung


Der Verwalter muss zudem einen Termin für die Eigentümerversammlung wählen, der "verkehrsüblich und zumutbar" ist, z. B. ein Abend unter der Woche. Termine vormittags an Wochentagen, am Sonntag, in den Schulferien oder während wichtiger Fußballspiele könnten jedoch als unangemessen angesehen werden (und vor Gericht angefochten werden)

Um eine Eigentümerversammlung richtig einzuberufen, sind genaue Details wichtig. Fehler bei Formalitäten und Fristen können zu unwirksamen Beschlüssen führen. Das WoEigG dient als Leitfaden und legt fest, welche Regeln der Hausverwalter bei der Versammlung beachten muss. Die Einhaltung dieser Regeln ist entscheidend für die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse.


In der Ladung zur Eigentümerversammlung müssen klare Tagesordnungspunkte enthalten sein. Nur über Themen, die deutlich in der Tagesordnung aufgeführt sind, dürfen Beschlüsse getroffen werden. Andernfalls können die Beschlüsse angefochten werden.


Um eine Eigentümerversammlung rechtzeitig vorzubereiten, ist es wichtig, dass die Einladung spätestens 3 Wochen im Voraus erfolgt. Diese Frist ist notwendig, damit Eigentümer die Möglichkeit erhalten, sich den Termin für die persönliche Anwesenheit freizuhalten oder innerhalb dieses Zeitraumes Widerspruch einlegen zu können. In besonderen Fällen kann die Ladungsfrist allerdings verkürzt werden, sofern dies in der Gemeinschaftsordnung festgelegt wurde.


Eine mündliche Einladung ist nicht zulässig. Laut Gesetz muss die Einladung in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail oder Brief. Folgende Informationen müssen im Schreiben enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Eigentümers

  • Name und Anschrift des Hausverwalters

  • Exakte Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft einschließlich Anschrift

  • Tagesordnung

  • Information zum Versammlungsort (Name und Anschrift)

  • Datum und Uhrzeit der Eigentümerversammlung


Der Verwalter muss zudem einen Termin für die Eigentümerversammlung wählen, der "verkehrsüblich und zumutbar" ist, z. B. ein Abend unter der Woche. Termine vormittags an Wochentagen, am Sonntag, in den Schulferien oder während wichtiger Fußballspiele könnten jedoch als unangemessen angesehen werden (und vor Gericht angefochten werden)

Zusammenfassung

Für eine korrekte Einberufung einer Eigentümerversammlung sind genaue Details sowie eine fristgerechte Versendung der Einladung (3 Wochen) entscheidend. Fehler bei Formalitäten und Fristen können zu unwirksamen Beschlüssen führen. Klar formulierte Tagesordnungspunkte sind in der Einladung unerlässlich, um gültige Entscheidungen zu treffen.

Für eine korrekte Einberufung einer Eigentümerversammlung sind genaue Details sowie eine fristgerechte Versendung der Einladung (3 Wochen) entscheidend. Fehler bei Formalitäten und Fristen können zu unwirksamen Beschlüssen führen. Klar formulierte Tagesordnungspunkte sind in der Einladung unerlässlich, um gültige Entscheidungen zu treffen.

"Seit Dezember 2020 ist es auch möglich, als Eigentümer online an der Versammlung teilzunehmen. Prüfen Sie, ob Ihr Immobilienverwalter hybride Eigentümerversammlungen anbietet."

Hubert Haas

Buena Hausverwalter

  1. Stimmrecht und Mehrheiten

  1. Stimmrecht und Mehrheiten

In der Versammlung hat jeder Wohnungseigentümer ein Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht. 


Je nach Beschluss muss allerdings eine bestimmte Mehrheit erreicht werden, um einen Antrag umsetzen zu können. Unterschieden wird dabei zwischen:

  • Einfache Mehrheit (mehr als die Hälfte, welche in den meisten Fällen zum Einsatz kommt)

  • Qualifizierte Mehrheit (mind. 51 %)

  • Doppelt Qualifizierte Mehrheit (mind. Zwei Drittel)

  • Einstimmigkeit (100%)


Zusätzlich ist je nach Gemeinschaftsordnung die Wertigkeit der Stimmen abhängig von der Anzahl der Anwesenden (1 Kopf = 1 Stimme), der Anzahl der Wohnungen oder der Höhe des Miteigentums.

In der Versammlung hat jeder Wohnungseigentümer ein Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht. 


Je nach Beschluss muss allerdings eine bestimmte Mehrheit erreicht werden, um einen Antrag umsetzen zu können. Unterschieden wird dabei zwischen:

  • Einfache Mehrheit (mehr als die Hälfte, welche in den meisten Fällen zum Einsatz kommt)

  • Qualifizierte Mehrheit (mind. 51 %)

  • Doppelt Qualifizierte Mehrheit (mind. Zwei Drittel)

  • Einstimmigkeit (100%)


Zusätzlich ist je nach Gemeinschaftsordnung die Wertigkeit der Stimmen abhängig von der Anzahl der Anwesenden (1 Kopf = 1 Stimme), der Anzahl der Wohnungen oder der Höhe des Miteigentums.

"Ob Sie als Eigentümer schlussendlich gegen einen Beschluss gestimmt haben, ist irrelevant, sobald die nötige Mehrheit dafür war. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie verpflichtet, dem Entschluss nachzukommen."

Hubert Haas

Buena Hausverwalter

Zusammenfassung

In der Versammlung hat jeder Wohnungseigentümer ein Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht. Eine einfache Mehrheit (mehr als 50 %) ist in der Regel für die Umsetzung eines Antrags notwendig.

In der Versammlung hat jeder Wohnungseigentümer ein Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht. Eine einfache Mehrheit (mehr als 50 %) ist in der Regel für die Umsetzung eines Antrags notwendig.

  1. Ablauf der Eigentümerversammlung

  1. Ablauf der Eigentümerversammlung

Die Leitung und Organisation der Versammlung liegt in der Verantwortung des WEG-Verwalters, der gemäß seinen Aufgaben die Veranstaltung leitet. Diese muss dabei zwingend außerhalb der Öffentlichkeit stattfinden und vertraulich behandelt werden.


  1. Anwesenheit und Teilnahmeberechtigung prüfen: Nachdem alle Eigentümer am festgelegten Treffpunkt versammelt sind, prüft der Versammlungsleiter, ob die Teilnehmer zur Eigentümerversammlung berechtigt sind. Der Versammlungsleiter kann der Verwalter oder der Verwaltungsbeirat sein. In einer WEG in Selbstverwaltung übernimmt der interne Verwalter, der aus den Reihen der WEG-Mitglieder ernannt wird, diese Aufgabe. Zudem überprüft der Versammlungsleiter die schriftlichen Vollmachten aller Stellvertreter auf ihre Richtigkeit. Vollmachten sind relevant, wenn ein Eigentümer aufgrund von Krankheit verhindert ist.


  1. Versammlung eröffnen: Bevor die Eigentümerversammlung beginnt, eröffnet der Versammlungsleiter offiziell die Sitzung, an der alle Eigentümer und ihre Vertreter teilnahmeberechtigt sind.

  2. Leitung der Eigentümerversammlung gemäß Tagesordnung: Basierend auf der Tagesordnung leitet der Versammlungsleiter die Versammlung. Eigentümer können nun ihre Positionen darlegen und diskutieren. Meinungen, Fragen und Anregungen zu den Tagesordnungspunkten und Beschlussvorschlägen sind ausdrücklich erwünscht.

  3. Abstimmung und Bekanntgabe der Ergebnisse: Die Eigentümerversammlung erreicht nun die entscheidende Phase. Der Versammlungsleiter fordert die WEG auf, über die eingereichten Anträge abzustimmen. Danach werden die Ergebnisse verkündet und Beschlüsse gefasst.

  4. Protokollierung der Beschlüsse und Versammlung beenden: Nun muss der Versammlungsleiter ein Protokoll verfassen und alle Entscheidungen in die Beschluss-Sammlung aufnehmen. Das Protokoll wird von der Verwaltung, einem Eigentümer sowie dem Verwaltungsbeirat unterzeichnet und abschließend wird die Eigentümerversammlung offiziell beendet.

Die Leitung und Organisation der Versammlung sind die Verantwortung des WEG-Verwalters, der gemäß seinen Aufgaben die Veranstaltung leitet.


  1. Anwesenheit und Teilnahmeberechtigung prüfen: Nachdem alle Eigentümer am festgelegten Treffpunkt versammelt sind, prüft der Versammlungsleiter, ob die Teilnehmer zur Eigentümerversammlung berechtigt sind. Der Versammlungsleiter kann der Verwalter oder der Verwaltungsbeirat sein. In einer WEG in Selbstverwaltung übernimmt der interne Verwalter, der aus den Reihen der WEG-Mitglieder ernannt wird, diese Aufgabe. Zudem überprüft der Versammlungsleiter die schriftlichen Vollmachten aller Stellvertreter auf ihre Richtigkeit. Vollmachten sind relevant, wenn ein Eigentümer aufgrund von Krankheit verhindert ist. 


  1. Versammlung eröffnen: Bevor die Eigentümerversammlung beginnt, eröffnet der Versammlungsleiter offiziell die Sitzung, an der alle Eigentümer und ihre Vertreter teilnahmeberechtigt sind.


  1. Leitung der Eigentümerversammlung gemäß Tagesordnung: Basierend auf der Tagesordnung leitet der Versammlungsleiter die Versammlung. Eigentümer können nun ihre Positionen darlegen und mitdiskutieren. Meinungen, Fragen und Anregungen zu den Tagesordnungspunkten und Beschlussvorschlägen sind ausdrücklich erwünscht.


  1. Abstimmung und Bekanntgabe der Ergebnisse: Die Eigentümerversammlung erreicht nun die entscheidende Phase. Der Versammlungsleiter fordert die WEG auf, über die eingereichten Anträge abzustimmen. Danach werden die Ergebnisse verkündet und Beschlüsse gefasst.

  2. Protokollierung der Beschlüsse und Versammlung beenden: Nun muss der Versammlungsleiter ein Protokoll verfassen und alle Entscheidungen in die Beschluss-Sammlung aufnehmen. Das Protokoll wird von der Verwaltung, einem Eigentümer sowie dem Verwaltungsbeirat unterzeichnet und abschließend wird die Eigentümerversammlung offiziell beendet.

Zusammenfassung

Der WEG-Verwalter leitet und organisiert die Eigentümerversammlung. Er prüft Anwesenheit und Teilnahmeberechtigung, eröffnet die Versammlung, führt gemäß Tagesordnung und dokumentiert Meinungsaustausch, Diskussionen und Beschlüsse im Protokoll.

Der WEG-Verwalter leitet und organisiert die Eigentümerversammlung. Er prüft Anwesenheit und Teilnahmeberechtigung, eröffnet die Versammlung, führt gemäß Tagesordnung und dokumentiert Meinungsaustausch, Diskussionen und Beschlüsse im Protokoll.

6. Inhalt im Protokoll (wer erhält es?)

6. Inhalt im Protokoll (wer erhält es?)

Für jedes Treffen der Eigentümer ist eine schriftliche Aufzeichnung erforderlich. Wesentliche Aspekte für das Protokoll sind:

  • Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung

  • Teilnehmerliste

  • Tagesordnungspunkte

  • Abstimmungsergebnis mit Vermerk zum Ort und dem Datum


Zusätzlich ist es erforderlich, dass der Vorsitzende der Eigentümerversammlung (z. B. der Hausverwalter oder der interne Verwalter bei einer WEG-Selbstverwaltung) sowie ein Eigentümer das Protokoll unterzeichnen. Sollte in der WEG ein Verwaltungsbeirat existieren, so schreibt das Wohnungseigentumsgesetz auch vor, dass der Verwaltungsbeirat und sein Vertreter die Niederschrift unterzeichnen müssen.


Die Führung eines Beschlussverzeichnisses ist ein weiterer notwendiger Schritt. Da in diesem Verzeichnis der Verwalter alle gefassten Beschlüsse fortlaufend dokumentiert, womit die Eigentümer jederzeit Einsicht nehmen können.


Normalerweise werden alle Beschlüsse unmittelbar nach der Eigentümerversammlung festgehalten. Anschließend erhalten alle Mitglieder der WEG die aktualisierte Beschluss-Sammlung.


Wenn ein Verwaltungsvertrag oder eine Gemeinschaftsordnung eine Pflicht zur Versendung des Versammlungsprotokolls durch den Verwalter vorsieht, muss dieses innerhalb von drei Wochen an die Eigentümer geschickt werden. Dadurch haben sie die Möglichkeit, das Dokument noch vor Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist einzusehen. Das Protokoll beinhaltet alle gefassten Beschlüsse und Teilnehmererklärungen. Es ist ratsam, das Protokoll um Erläuterungen, relevante Berichte und Textstellen aus der Versammlung zu ergänzen.

Für jedes Treffen der Eigentümer ist eine schriftliche Aufzeichnung erforderlich. Wesentliche Aspekte für das Protokoll sind:

  • Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung

  • Teilnehmerliste

  • Tagesordnungspunkte

  • Abstimmungsergebnis mit Vermerk zum Ort und dem Datum


Zusätzlich ist es erforderlich, dass der Vorsitzende der Eigentümerversammlung (z. B. der Hausverwalter oder der interne Verwalter bei einer WEG-Selbstverwaltung) sowie ein Eigentümer das Protokoll unterzeichnen. Sollte in der WEG ein Verwaltungsbeirat existieren, so schreibt das Wohnungseigentumsgesetz auch vor, dass der Verwaltungsbeirat und sein Vertreter die Niederschrift unterzeichnen müssen.


Die Führung eines Beschlussverzeichnisses ist ein weiterer notwendiger Schritt. Da in diesem Verzeichnis der Verwalter alle gefassten Beschlüsse fortlaufend dokumentiert, womit die Eigentümer jederzeit Einsicht nehmen können.


Normalerweise werden alle Beschlüsse unmittelbar nach der Eigentümerversammlung festgehalten. Anschließend erhalten alle Mitglieder der WEG die aktualisierte Beschluss-Sammlung.


Wenn ein Verwaltungsvertrag oder eine Gemeinschaftsordnung eine Pflicht zur Versendung des Versammlungsprotokolls durch den Verwalter vorsieht, muss dieses innerhalb von drei Wochen an die Eigentümer geschickt werden. Dadurch haben sie die Möglichkeit, das Dokument noch vor Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist einzusehen. Das Protokoll beinhaltet alle gefassten Beschlüsse und Teilnehmererklärungen. Es ist ratsam, das Protokoll um Erläuterungen, relevante Berichte und Textstellen aus der Versammlung zu ergänzen.

Zusammenfassung

Für Eigentümerversammlungen ist eine schriftliche Aufzeichnung erforderlich, einschließlich Ort, Datum, Teilnehmerliste, Tagesordnung, Abstimmungsergebnissen und Unterschriften. Beschlüsse werden dokumentiert und den Eigentümern zugänglich gemacht. Das Versammlungsprotokoll muss innerhalb von drei Wochen versendet werden.

Für Eigentümerversammlungen ist eine schriftliche Aufzeichnung erforderlich, einschließlich Ort, Datum, Teilnehmerliste, Tagesordnung, Abstimmungsergebnissen und Unterschriften. Beschlüsse werden dokumentiert und den Eigentümern zugänglich gemacht. Das Versammlungsprotokoll muss innerhalb von drei Wochen versendet werden.

  1. Ab wann gelten die Beschlüsse?

  1. Ab wann gelten die Beschlüsse?

Beschlüsse auf der Eigentümerversammlung sind nur wirksam, wenn alle Formalitäten des WoEigG eingehalten werden. Voraussetzungen dafür sind, dass das Anliegen unter einen der in der Einladung bereits genannten Tagesordnungspunkt fällt und kein Widerspruch binnen eines Monats seitens der Eigentümer eingelegt wird. Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, ist ein Beschluss nach Vollendung der WEG-Versammlung gültig.

  1. Ablauf der Eigentümerversammlung

Die Leitung und Organisation der Versammlung sind die Verantwortung des WEG-Verwalters, der gemäß seinen Aufgaben die Veranstaltung leitet.


  1. Anwesenheit und Teilnahmeberechtigung prüfen: Nachdem alle Eigentümer am festgelegten Treffpunkt versammelt sind, prüft der Versammlungsleiter, ob die Teilnehmer zur Eigentümerversammlung berechtigt sind. Der Versammlungsleiter kann der Verwalter oder der Verwaltungsbeirat sein. In einer WEG in Selbstverwaltung übernimmt der interne Verwalter, der aus den Reihen der WEG-Mitglieder ernannt wird, diese Aufgabe. Zudem überprüft der Versammlungsleiter die schriftlichen Vollmachten aller Stellvertreter auf ihre Richtigkeit. Vollmachten sind relevant, wenn ein Eigentümer aufgrund von Krankheit verhindert ist. 


  1. Versammlung eröffnen: Bevor die Eigentümerversammlung beginnt, eröffnet der Versammlungsleiter offiziell die Sitzung, an der alle Eigentümer und ihre Vertreter teilnahmeberechtigt sind.

  2. Leitung der Eigentümerversammlung gemäß Tagesordnung: Basierend auf der Tagesordnung leitet der Versammlungsleiter die Versammlung. Eigentümer können nun ihre Positionen darlegen und mitdiskutieren. Meinungen, Fragen und Anregungen zu den Tagesordnungspunkten und Beschlussvorschlägen sind ausdrücklich erwünscht.

  3. Abstimmung und Bekanntgabe der Ergebnisse: Die Eigentümerversammlung erreicht nun die entscheidende Phase. Der Versammlungsleiter fordert die WEG auf, über die eingereichten Anträge abzustimmen. Danach werden die Ergebnisse verkündet und Beschlüsse gefasst.

  4. Protokollierung der Beschlüsse und Versammlung beenden: Nun muss der Versammlungsleiter ein Protokoll verfassen und alle Entscheidungen in die Beschluss-Sammlung aufnehmen. Das Protokoll wird von der Verwaltung, einem Eigentümer sowie dem Verwaltungsbeirat unterzeichnet und abschließend wird die Eigentümerversammlung offiziell beendet.

Zusammenfassung

Der WEG-Verwalter leitet und organisiert die Eigentümerversammlung. Er prüft Anwesenheit und Teilnahmeberechtigung, eröffnet die Versammlung, führt gemäß Tagesordnung und dokumentiert Meinungsaustausch, Diskussionen und Beschlüsse im Protokoll.

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